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   BGH, 16.03.1976 - VI ZR 155/74   

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https://dejure.org/1976,1206
BGH, 16.03.1976 - VI ZR 155/74 (https://dejure.org/1976,1206)
BGH, Entscheidung vom 16.03.1976 - VI ZR 155/74 (https://dejure.org/1976,1206)
BGH, Entscheidung vom 16. März 1976 - VI ZR 155/74 (https://dejure.org/1976,1206)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Brücke - Trockenlegung der Baustelle - Hochwasserführung - Verkehrssicherungspflicht - Sicherungsmaßnahmen - Schuldvorwurf

Papierfundstellen

  • VersR 1976, 776
  • BauR 1976, 291
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 21.05.1985 - VI ZR 235/83

    Verkehrssicherungspflicht eines Bauunternehmers bei Straßenbaumaßnahmen;

    Der Beklagte war deshalb verpflichtet, die notwendigen Vorkehrungen dafür zu treffen, daß durch seine Erdarbeiten keine Überschwemmungsschäden auf den benachbarten Grundstücken verursacht wurden (Senatsurteil vom 16. März 1976 - VI ZR 155/74 - VersR 1976, 776, 777).

    Die Pflicht des Beklagten zur Verkehrssicherung hätte allenfalls dann entfallen können, wenn sich das Straßenneubauamt des zur Erfüllung der ihm obliegenden öffentlich-rechtlichen Aufgabe des Autobahnbaus hinzugezogenen und mit privatrechtlichem Vertrag beauftragten Beklagten durch bindende Weisungen oder ähnliche starke Einflußnahmen in einer Weise bedient hätte, daß es rechtlich so angesehen werden müßte, als ob das Bauamt die Arbeiten durch ein "Werkzeug" oder einen Mittler selbst ausgeführt hätte (BGHZ 48, 98, 103; Senatsurteile vom 23. Oktober 1973 - VI ZR 162/72 - VersR 1974, 243 und vom 16. März 1976 aaO; BGH, Urteile vom 18. Mai 1967 - III ZR 94/65 - VersR 1967, 859, 861 und vom 11. Januar 1973 - III ZR 186/71 - VersR 1973, 417, 418).

    Rechtsfehlerfrei ist allerdings auch hier die Ausgangserwägung des Berufungsgerichts, daß der Schuldvorwurf gegen einen verkehrssicherungspflichtigen Bauunternehmer entfallen kann, wenn die Straßenbaubehörde ihm einen bestimmten Auftrag erteilt und dabei nach der besonderen Vertragsgestaltung den Eindruck erweckt, sie habe aufgrund ihrer speziellen Erkenntnismöglichkeiten die mit den Arbeiten für Dritte verbundenen Gefahren geprüft und verneint, so daß der Unternehmer, wenn er sich an die Bauausführungsanordnungen halte, mit derartigen Gefahren nicht zu rechnen brauche (Senatsurteil vom 16. März 1976 a.a.O. m.w.N.).

  • BGH, 17.12.1992 - III ZR 99/90

    Haftung des Erschließungsträgers für Überschwemmungsschäden

    Zumindest aber mußte die Beklagte zu 1, was das Berufungsgericht verkannt hat, im Hinblick auf ihre Gefahrzuständigkeit für das Erschließungsvorhaben (vgl. BGB-RGRK/Steffen aaO. § 823 Rn. 241) dann, wenn ihr keine anderen Möglichkeiten zur Schadensabwendung zur Verfügung standen, für unmißverständliche Klarstellung sorgen, wenn nicht sogar gegenüber den betroffenen und gefährdeten Anliegern durch entsprechende Warnungen, so jedenfalls gegenüber der beklagten Gemeinde, die mit der Fertigstellung des geplanten Vorfluters in Rückstand geraten war, damit diese die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen unverzüglich traf (vgl. BGH, Urteile vom 16. März 1976 - VI ZR 155/74 = VersR 1976, 776, 777 und vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 79/87 = BGHWarn 1987 Nr. 367 = VersR 1988, 516).
  • OLG Düsseldorf, 13.07.1995 - 10 U 5/95

    Verkehrssicherungspflicht des Produzenten von Abfall: Weiterveräußerung des

    Ob die Beklagte den sie danach treffenden Erkundigungs- und Überprüfungspflichten genügt hat, ob und inwieweit sie durch die Freistellungsbescheide des R. Düsseldorf vom 31.5.1988 und 23.6.1989 hinsichtlich ihrer eigenen Erkundigungs- und Überprüfungspflichten teilweise entlastet wurde, ob und inwieweit verwaltungsrechtliche Überprüfungsmaßstäbe im Rahmen der zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflicht die Obergrenze bilden oder nicht (verneinend BGH VersR 76, 776; von Westphalen a.a.O.; Birn, Verkehrssicherungspflicht bei der Abfallbeseitigung, NJW 76, 1880), wann im einzelnen die Beklagte welche Pflicht traf, kann letztlich dahinstehen.
  • OLG Stuttgart, 13.04.1994 - 3 U 233/90

    Verkehrssicherungspflicht: Straßenbauunternehmer

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